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| KJG-Gesamtplanung: Das erste Versorgungskonzept liegt vor |
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| Das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) erteilt dem Kanton den Auftrag, ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung zu gewährleisten, wozu eine Gesamtplanung erstellt wird. Sie bildet das strategische Instrument zur Steuerung des Angebots. Der erste Gesamtplanungszyklus startete mit Inkrafttreten des KJG anfangs 2022. Nach drei Jahren liegt nun das erste Versorgungskonzept vor. Es beinhaltet fünf strategische Stossrichtungen mit entsprechenden Massnahmen sowie ein Bestelldesign, welche die Entwicklung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung und die Leistungsbestellung in den kommenden vier Jahren prägen werden. |
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| DAF-Qualitätskonzept |
| Dienstleistungsanbietende in der Familienpflege (DAF) erbringen wichtige Leistungen wie die Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien sowie die sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen. Bisher fehlte ein Qualitätskonzept für DAF, analog dem Zürcher Qualitätskonzept für SPF-Anbietende. Das AJB hat nun unter Mitarbeit von DAF-Anbietenden, dem DAF-Verband, Leistungszuweisenden sowie der PACH ein entsprechendes Qualitätskonzept erarbeitet. DAF-Anbietende, die eine neue Leistungsvereinbarung mit dem AJB abschliessen oder die bestehende erneuern, werden verpflichtet, die Anforderungen aus dem DAF-Qualitätskonzept zu erfüllen. |
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| Anpassung der Empfehlungen zu den individuellen Auslagen bei Platzierungen in Heimpflege |
| Am 22. Januar 2025 hat der Leitende Ausschuss im Auftrag des Vorstands der Sozialkonferenz Kanton Zürich (SoKo) die aktualisierten Empfehlungen zu den individuellen Auslagen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei Platzierungen in Familien- und Heimpflegeangeboten nach KJG verabschiedet. Dies mit Zustimmung des AJB und des Kantonalen Sozialamts (KSA). Die neuen SoKo-Empfehlungen sind ab dem 1. April 2025 gültig, inklusive Anpassungen an die Preis- und Lohnentwicklungen, mit einer Übergangsfrist bis am 30. Juni 2025. |
| Praxisklärung zur Finanzierung von ausserordentlichen Abwesenheiten und Auflösung von Unterbringungsverträgen |
| Die Unterbringung eines Kindes in einem Heimpflegeangebot oder einer Pflegefamilie kann durch die Eltern erfolgen oder durch eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht gestützt auf Art. 310 ZGB angeordnet werden. Die Praxisklärung betrifft die von einer KESB oder einem Gericht angeordneten Unterbringungen (sogenannte behördliche Unterbringungen) und befasst sich mit der Finanzierung bei Abwesenheiten der leistungsbeziehenden Person und der Möglichkeit der Auflösung von Unterbringungsverträgen. |
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